Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Geltung, Vertragsabschluss

1.1 Die TUNNEL23 Werbeagentur GmbH ist eine Werbeagentur (im Folgenden die „Agentur“), die insbesondere Onlinewerbemittel und Kreativkonzepte erstellt und vertreibt, Hostingprodukte im Onlinebereich anbietet, Websites erstellt und programmiert und Softwareprodukte zur Erstellung von Werbemitteln erstellt und vertreibt sowie Beratungsleistungen im Werbe- und Kommunikationsbereich erbringt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für die sämtliche Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Agentur. Die Agentur wird ausschließlich aufgrund dieser AGB tätig. Jegliche Aufnahme des Geschäftsverkehrs gilt als vorbehaltlose Zustimmung zu diesen AGB. Andere Geschäftsbedingungen, Vertragsformblätter etc. des Kunden gelten als abbedungen. Vorrangig gelten Bestimmungen in mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen oder in Sonderbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

1.2 Da die Agentur keine Geschäftsbeziehungen zu Privatkunden unterhält, gelten diese AGB nur für Geschäfte mit Unternehmern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes. Mit der Beauftragung der Agentur bestätigt der Kunde kein Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zu sein.

1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Agentur bedarf es nicht.

1.4 Ein Vertrag kommt durch schriftliche Vereinbarung oder Bestätigung bzw. durch via E-Mail übermittelte Bestätigung oder fernmündliche Bestätigungen eines Auftrages zustande. Mündliche Bestätigungen werden nicht als Wille zum Abschluss einer Vereinbarung gedeutet.

1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.6 Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.

2 Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

2.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung zum Kostenvoranschlag, oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur.

2.2 Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur und berechtigen die Agentur, gegebenenfalls Preise neu zu kalkulieren. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.

2.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

2.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Insbesondere garantiert der Kunde, dass die der Agentur bereit gestellten Unterlagen keine gegen das öffentliche Interesse verstoßende Inhalte, insbesondere pornographischer, nationalsozialistischer, rassischer oder anderer diskriminierender Art enthalten. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere auch die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung, des entgangenen Gewinns und sonstiger Folgeschäden. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

2.5 Vorbehaltlich anderslautender Einzelvereinbarungen wird das vom Auftraggeber an die Agentur übersandte Produktionsmaterial (Datenträger, Bilder und sonstige Unterlagen) nicht an den Auftraggeber zurückgesandt.

3 Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

3.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, ihre Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren.

3.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. Die Agentur ist berechtigt, die aus der Fremdleistung entstandenen Kosten an den Kunden weiter zu verrechnen.

3.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des mit der Agentur abgeschlossenen Vertrages aus wichtigem Grund.

4 Präsentationsvereinbarung, Konzept- und Ideenschutz

4.1 Hat der Kunde die Agentur beauftragt, ein Konzept zu erstellen, so anerkennt der Kunde, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung arbeitsintensive und kostenintensive Vorleistungen erbringt.

4.2 Der Kunde teilt hierfür seine Vorstellungen der Agentur mit, welche je nach Art und Umfang der Aufgaben notwendigen Angaben enthält. Aufgrund dieses Briefings wird die Agentur ein Konzept für das Projekt eigenständig ausarbeiten und dieses in der Regel am Präsentationstermin in üblicher Weise in Wort und Bild, z.B. mit Powerpoint oder Keynote, präsentieren oder andernfalls übermitteln.

4.3 Jene Konzeptleistungen, die bis zur Präsentation erbracht werden, werden mit einer Präsentationspausche abgegolten. In dieser Präsentationspauschale sind jedoch keine Nutzungsrechte enthalten. Gefällt dem Kunden das Konzept, kann er es kaufen und die Agentur setzt das Projekt im Detail um.

4.4 Wird die Präsentation aus Gründen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt, so ist der Kunde verpflichtet, die Präsentationspauschale in vollem Umfang zu zahlen.

4.5 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

4.6 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die möglicherweise keine Werkhöhe erreichen und damit möglicherweise nicht automatisch den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und sind zündender Funke alles später Hervorgebrachten und stellen somit den Ursprung von Vermarktungsstrategien dar. Daher wird vereinbart, dass auch jene Elemente des Konzeptes geschützt sind, die prägend sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Slogans, Headlines, Animationen, Mechaniken, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

4.7 Der Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen oder Dritte bei der Verwertung oder Nutzung zu unterstützen, ausgenommen wenn der Kunde die Nutzungsrechte von der Agentur ausdrücklich entgeltlich erworben und das für die Nutzungsrechte vereinbarte Entgelt vollständig an die Agentur bezahlt hat.

4.8 Sofern der Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Agentur umgehend nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.

4.9 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich wurde.

4.10 Für den Fall, dass der Kunde gegen diese Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, wird eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen im Angebot für den Erwerb der Nutzungsrechte angeführten Entgelts zur Zahlung fällig. Enthält das Angebot der Agentur kein Entgelt für den Erwerb der Nutzungsrechte entspricht die Pauschale dem Dreifachen der Präsentationspauschale.

5 Social Media & Werbenetzwerke

5.1 Die Agentur weist den Kunden hiermit ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook/Instagram, Google/Youtube, etc. im Folgenden kurz: Soziale Medien) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigem Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Sozialen Medien sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten oder diesen zugänglich zu machen. Es besteht daher das von der Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Sozialen Medien die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch kann auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte erfolgen. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, haftet die Agentur nicht und leistet die Agentur keine Gewähr dafür, dass die beauftragte Werbeanzeige bzw. der beauftragte Werbeauftritt auch jederzeit abrufbar ist.

5.2 Die Agentur weist den Kunden weiters hiermit ausdrücklich darauf hin, dass die Betreiber von Werbenetzwerken (z.B. Facebook Ads, Google/GDN, im Folgenden kurz: Werbenetzwerke) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen nach eigenem Ermessen zu entfernen. Es besteht daher das von der Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen ohne vorherige Ankündigung durch das Werbenetzwerk entfernt werden und haftet die Agentur diesbezüglich nicht und leistet die Agentur diesbezüglich keine Gewähr

5.3 Die Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Sozialen Medien und Werbenetzerke, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien der Sozialen Medien und Werbenetzwerke einzuhalten.

6 Hostingdienstleistungen

6.1 Die Agentur bietet unter Beiziehung von Subunternehmern oder auf angemieteter Infrastruktur Hosting-Dienstleistungen an. Dabei speichert die Agentur Daten des Kunden und macht diese im Internet zugänglich. Der Kunde nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass, sofern nicht explizit zwischen der Agentur und dem Kunden vereinbart, die Verfügbarkeiten gelten, die der beigezogene Subunternehmer der Agentur zugesagt hat.

6.2 Der Kunde verpflichtet sich neben den in Punkt 3 umschriebenen Mitwirkungspflichten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Strafrecht (StGB), das Wettbewerbsrecht (UWG) und das Telekommunikationsgesetz (TKG) zu achten und einzuhalten. Die in Punkt 2.4 geregelten Bestimmungen gelten sinngemäß.

6.3 Der Kunde überträgt an die Agentur sämtliche erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs- und Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, Bearbeitung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrages notwendigen Umfang.

7 Termine

7.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.

7.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, Verzug von seitens des Kunden beigezogenen Dritten, des Kunden selbst oder mit der Beistellung von seitens des Kunden beizustellenden Leistungen ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als drei Monate andauern, sind der Kunde und die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wobei der Kunde die bis dahin von der Agentur für die Leistungserbringung getätigten Aufwendungen und erbrachten Leistungen auf der Basis der vereinbarten Entgelt- und Zahlungskonditionen abzugelten hat.

7.3 Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.

8 Vorzeitige Auflösung

8.1 Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet;

8.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

9 Honorar

9.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von EUR 15.000,- oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.

9.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

9.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

9.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen.

9.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

10 Zahlung, Eigentumsvorbehalt

10.1 Das Honorar ist 30 Tage netto ohne Abzug ab Rechnungserhalt zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.

10.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest EUR 40,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt. Der Agentur steht es dabei frei, die Mahnung über ein Inkassobüro (zV KSV 1870) oder per anwaltlicher Mahnung einzufordern.

10.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

10.4 Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen. Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung des Kunden bleibt davon unberührt.

10.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

10.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

11 Eigentumsrecht und Urheberrecht

11.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias, Slogans, Headlines, Animationen, Mechaniken), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Wurde mit dem Kunden die Übertragung einer Werknutzungsbewilligung vertraglich vereinbart, so erwirbt der Kunde durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

11.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogenannten „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Die Agentur ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung und Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf.

12 Kennzeichnung

12.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

12.2 Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

13 Irrtum, Laesio Enormis und Gewährleistung

13.1 Der Kunde hat kein Gewährleistungsrecht. Dieser Ausschluss gilt auch wegen verborgener Mängel. Der Gewährleistungsverzicht erstreckt sich nicht auf das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften.

13.2 Der Kunde kann den Vertrag wegen Irrtums (§ 871 ABGB) nicht anfechten. Eine Anfechtung des Vertrags wegen laesio enormis (§ 934 ABGB) ist ebenfalls ausgeschlossen.

14 Haftung und Produkthaftung

14.1 In Fällen leichter und grober Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Geschäftsführer, Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen (im Folgenden „Gehilfen“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Nichterfüllung und Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Imageschäden, culpa in contrahendo, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen einer vorsätzlichen Schadenszufügung hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Gehilfen.

14.2 Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

14.3 Werbemittel und vergleichbare Produkte werden entsprechen dem herrschenden Stand der Technik erstellt. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass bei der Schaltung von Werbemitteln viele verschiedene Akteure beteiligt sind, die in keinem Naheverhältnis zur Agentur stehen und der Agentur auch nicht bekannt sind. Es ist daher nicht möglich, sämtliche Eventualitäten (technische Sondergegebenheiten, Kompatibilitätsprobleme udgl.) ex ante zu erkennen und vorzubeugen. Eine Haftung für eine mangelhafte, verzögerte oder unvollständige Schaltung, ist jedenfalls ausgeschlossen. Keinesfalls übernimmt die Agentur daher frustrierte Schaltkosten, Mediakosten oder sonstige Kosten, die auf Grund einer fehlgeschlagenen Schaltung aufgewendet wurden.

14.4 Websites und vergleichbare Produkte werden entsprechend dem herrschenden Stand der Technik erstellt. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass es auf Grund des schnelllebigen technischen Fortschritts nicht möglich ist, ex ante Änderungen in der technischen Entwicklung abzudecken und zu berücksichtigen. Keinesfalls trifft die Agentur eine Pflicht, bei zukünftigen Änderungen in der technischen Entwicklung die erstellte Website, Applikation oder vergleichbares Produkt oder das gelieferte Produkt anzupassen, zu verbessern, zu reparieren oder sonst in irgendeiner Weise eine vergleichbare Leistung zu erbringen.

14.5 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur.

14.6 Schadenersatzansprüche, die nicht durch vorsätzliches Handeln der Agentur verursacht wurden, sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

14.7 Die Agentur erbringt keine Rechtsberatungsleistungen. Es obliegt dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet und nur hinsichtlich offenkundiger Rechtsverletzungen (zB Kinderpornographie, Verstöße gegen das Verbotsgesetz udgl) verantwortlich. Keinesfalls haftet die Agentur gegenüber dem Kunden für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

15 Datenschutz

15.1 Die Agentur legt besonderen Wert darauf, die personenbezogenen Daten natürlicher Personen zu achten und zu schützen. Jene Daten, die der Kunde der Agentur übermittelt, werden nach bestem Wissen und Gewissen verarbeitet und gespeichert. Eine detaillierte Datenschutzerklärung, in der die Agentur über den Zweck, Art und Rechtsgrundlage sowie die Rechte der Betroffenen aufklärt, kann unter www.tunnel23.com/datenschutz aufgerufen werden.

16 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

16.1 Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

16.2 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur.

16.3 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das sachlich zuständige Gericht in 1010 Wien, Österreich vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.